Der Kampf um die Meinungsfreiheit geht weiter!

Hatte sich schon vor über einem halben Jahrhundert der große ÖVP-Politiker Alfons Gorbach, ein kerndeutscher Mann, der Jahre seines Lebens im KZ verbringen musste, für die Abschaffung des sogenannten Verbotsgesetzes ausgesprochen, verstummte in den folgenden Jahren und Jahrzehnten die Kritik an diesem von den Siegermächten des 2. Weltkrieges aufgezwungen Ausnahmegesetzes. Im Gegenteil: Die herrschenden Parteien entdeckten es als nützliches Instrument zur Einschüchterung und Unterdrückung politischer Gegner. Dabei geht es keineswegs um die §§, die tatsächlich die „Wiederbetätigung für die verbotene NSDAP“ unter Strafe stellen. Kaum ein Mensch wird die Absicht haben, diese Partei oder eine ihrer Gliederungen wieder ins Leben zu rufen. Selbst jene Kreise, die Sympathien für das Dritte Reich empfinden, wissen, dass die damals herrschende Partei mit der deutschen Niederlage 1945 ihr unwiderrufliches Ende gefunden hat und eine Renaissance absolut unmöglich ist. Es geht um den berüchtigten §3g, der, so der berühmte Strafrechtler Rittler, ein „Tatbild von uferloser Weite“ darstellt. Volkstümlich ausgedrückt: ein „Gummiparagraph“.
Im Jahre 1992 kam es zu einer Erweiterung des Verbotsgesetzes, das eine bisher unvorstellbare Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellt und selbst überzeugte Gegner des untergegangenen Nationalsozialismus, sofern sie sich ein eigenes Urteil, das der herrschenden Lehre widerspricht, anmaßen, mit schwerer Strafe bedroht. (Näheres lesen Sie weiter unten unter dem Titel „Sag zum Abschied leise Servus…Österreich auf dem Weg zurück ins Mittelalter“ verfasst 1992)
Respekt vor der eigenen Meinung haben auch Diktatoren
Nach der Verhaftung des renommierten Historiker David Irving, die mit einer Verurteilung endete, kam es zu ersten kritischen Kommentaren aus nichtnationalen Kreisen. Etablierte Journalisten hinterfragten das sogenannte Verbotsgesetz. Christian Ortner machte den Anfang. Unter der Überschrift „Freiheit für Deppen!“ fasste er seine Kritik am 20. 6. 2005 in der „Presse“ zusammen und erläuterte, warum seiner Meinung nach „die NS-Verbotsgesetze nicht verschärft, sondern eigentlich abgeschafft gehörten“. Am 26. 11. 2005 legte Michael Fleischhacker, Chefredakteur der „Presse“ noch ein „Schäuferl“ nach und formulierte unter dem Titel „Und jetzt noch ein EU-Kritik-Verbotsgesetz“ u. a.: „Demokratie heißt auch Respekt vor der Meinung – selbst einer unsinnigen – Andersdenkender zu haben. Respekt vor der eigenen Meinung haben auch Diktatoren“.
Nach der bedingten Haftentlassung Irvings am 20. 2. 2006 legte ein weiterer prominenter Journalist ein Bekenntnis zur Meinungsfreiheit ab. Andreas Unterberger, Chefredakteur der „Wiener Zeitung“ gab dem Doyen der österreichischen Rechtsanwälte Gelegenheit, im offiziellen Organ der Republik Österreich, in einem Gastkommentar zum Fall David Irving aus demokratischer Sicht Stellung zu nehmen. Angriffe auf Unterberger waren die Folge, wobei sich das sogenannte „Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes“ (DÖW) und die Israelitische Kultusgemeinde besonders hervortaten.
In einer Presseaussendung bezeichnete FPÖ-Generalsekretär NRAbg. Harald Vilimsky die Angriffe des Herrn Musikant auf Andreas Unterberger als letztklassigen Akt. Es stehe diesem Herrn nicht zu, sich als Großzensor zu betätigen, den Redaktionen Vorschriften zu machen 7und Druck auf einen Chefredakteur auszuüben. Unterberger sei eine der Säulen des heimischen Journalismus, ein Grandseigneur der österreichischen Zeitungslandschaft u8nd stets ein Verfechter des freien Wortes gewesen.
Am 20. April 2007 schrieb Andreas Unterberger in der Wiener Zeitung einen Beitrag, in dem er sich mit der europaweiten Einschränkung der Meinungsfreiheit beschäftigt. “Europa war einst das Mutterland der Aufklärung, der wichtigsten geistigen Bewegung der letzten Jahrhunderte. In deren Zentrum stand neben der Vernunft das Verlangen nach Meinungsfreiheit. Nun sind es ausgerechnet die EU-Justizminister, die dieser Meinungsfreiheit essenziell an den Kragen wollen. Während sich die EU ansonsten nur wenig um das Strafrecht kümmert, wollen die Minister nun ausgerechnet für zwei kaum definierbare Begriffe die europaweite Strafbarkeit dekretieren: für Rassismus und die Leugnung irgendeines Völkermordes. Ist schon der Begriff Rassismus sehr subjektiv, ja beliebig, so ist es ‚Völkermord‘ noch viel mehr“. Tatsächlich soll die Meinungsfreiheit, die in deutschen Landen, aber auch schon in mehreren anderen europäischen Staaten stark reduziert ist, nun EU-weit eingeschränkt werden. Noch schlimmer aber wird sich die Strafbarkeit für „Rassismus“ auswirken. Was nämlich auf den ersten Blick durchaus anständig und nobel klingt, dient in Wirklichkeit zu nichts anderem als der Wehrlosmachung der europäischen Völker gegen die totale Überfremdung. Schon heute werden unsere „ausländischen Mitbürger“ durch das sogenannte Gleichbehandlungsgesetz, die eine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten der Ausländer normieren, gegenüber Inländern bevorzugt. Bei korrekter Anwendung dieses Gesetzes werden in Zukunft etwa die ausufernde Ausländerkriminalität ebenso strafbar sein wie der Kampf um die Erhaltung der eigenen Identität. Wer gegen die fortschreitende Islamisierung auftritt, wird dann problemlos als Hetzer oder zumindest als Verächtlichmacher anderer Religionen zu verurteilen sein. Die EU hat damit einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zur totalen Entmündigung der europäischen Völker gesetzt.
Der Versuch der freiheitlichen Kandidatin für das Amt des Bundespräsidenten, jene beiden §§ des Verbotsgesetzes in Frage zu stellen, die sich ausschließlich auf eine Einschränkung der Meinungsfreiheit beziehen, endete mit einem erzwungenen Rückzieher. Ihr großer Trumpf, die Unterstützung durch die Kronen Zeitung drohte verloren zu gehen.
Den bisher letzten Angriff auf das Verbotsgesetz unternahm die Wiener Landesorganisation des Akademikerbundes. In einem Brief, der schon im November 2009 an 60 bis 70 Personen, darunter mehrere Regierungsmitglieder verschickt, forderten sie nicht nur die Aufhebung des Verbotsgesetzes, sondern auch eine „generelle Beendigung der Einwanderung“ und die Streichung des Geleichbehandlungsgesetzes. Josef Müller, der Wiener Landesobmann, selbst politisch verfolgt im Dritten Reich, soll der Verfasser des Briefes gewesen sein.
Die ÖVP-Führung distanzierte sich nach Bekanntwerden des Briefes, Josef Müller wurde aus der Partei ausgeschlossen und die Delegiertenversammlung des Akademikerbundes diskutierte einen Antrag auf Ausschluss der Wiener Landesgruppe. Obmann Fiedler, der den Brief seit längerem kannte, sprach von einer „Sehr leidigen Angelegenheit“. Im vorigen Herbst habe es für die Empfänger keinen Anlass für eine öffentliche Empörung gegeben: „Das war für niemand ein Thema in dieser Dimension.“ Nun, im Hinblick auf die Ereignisse rund um Barbara Rosenkranz‘ Kandidatur sei dies anders. „Das hat jetzt eine ganz andere Schlagseite bekommen nach der Kandidatur“, so Fiedler.
Die Wiener Landesgruppe schoss aufgrund der Distanzierung scharf zurück und erklärte die ÖVP Wien für nicht mehr wählbar.
Tatsächlich geht es schon längst nicht mehr um den vor 65 Jahren untergegangenen Nationalsozialismus, das Verbotsgesetz gelangt heute nur mehr zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit zur Anwendung und ist zutiefst undemokratisch
Die Meinungsfreiheit sollte, unabhängig von der jeweiligen politischen Einstellung, ein alle Demokraten verbindendes Element sein. Sie durchzusetzen muss ein Anliegen aller freiheitsliebenden Menschen sein.
(Lesen Sie den folgenden Beitrag, der 1992 anlässlich der Erweiterung des Verbotsgesetzes verfasst wurde.)
Sag zum Abschied leise Servus...
Österreich auf dem Weg zurück ins Mittelalter

Ein halbes Jahrtausend ist es her, dass Christoph Columbus Amerika entdeckte, - richtiger: wiederentdeckte - und damit eine neue Epoche in der Geschichte der Menschheit einleitete.
Das Jahr 1492 wird mit Recht als der Zeitpunkt angesehen, in dem das Mittelalter zu Ende ging und die Neuzeit begann. Und das nicht nur wegen der Entdeckung eines Kontinents:
Mit seiner Westfahrt über den Ozean zerstörte Columbus das mittelalterliche Weltbild, das die Erde als Scheibe mit Jerusalem als Mittelpunkt begriffen hatte.
Diese Erkenntnis degradierte nicht nur die astronomische Stellung der Weltkugel, sondern auch die religiöse und philosophische des Menschen als der Krone der göttlichen Schöpfung, ganz abgesehen davon, dass sie das Jahrhunderte lang gepredigte Dogma der Kirche widerlegte.
Nur wenige Jahre später gelang es Nikolaus Kopernikus in der nach ihm benannten Theorie mathematisch zu beweisen, dass die Erde nur ein Planet unter Planeten, die Sonne aber der Mittelpunkt des Himmelssystem sei. Ungeachtet der klaren Beweisführung wurde das kopernikanische System, da nicht in Einklang mit der Bibel, in der Folge von der Kirche als ketzerisch verworfen. Noch Anfang des 17. Jahrhunderts fällte eine Theologenversammlung gegen den wegen seines Eintretens für das kopernikanische System angeklagten Galileo Galilei folgenden Spruch: "Behaupten, dass die Sonne unbeweglich im Mittelpunkt der Welt stehe, ist eine absurde, falsche und ketzerische Meinung, weil sie mit der Heiligen Schrift in Widerspruch steht; behaupten, dass die Erde nicht im Mittelpunkt der Welt stehe, nicht unbeweglich sei und sogar eine tägliche Umdrehung habe, ist ebenfalls eine absurde, falsche und mindestens irrgläubige Annahme" und Galileo Galilei musste versprechen, zur Verteidigung des kopernikanischen Systems ferner weder etwas zu reden, noch drucken zu lassen. 1633 wurde er, obwohl schon krank, noch einmal vor ein Inquisitionstribunal gezerrt, vor dem er knieend seiner Meinung abschwören musste. Er habe dann, so wird berichtet, mit halblauter Stimme und mit dem Fuße auf die Erde stampfend, hinzugefügt: "Und sie bewegt sich doch!"
Die Heilige Inquisition trieb noch weiter ihr Unwesen, die Freiheit und die Entwicklung der Wissenschaft konnte sie aber fürderhin immer weniger gefährden.
In religiöser Hinsicht war hingegen von Freiheit noch lange keine Rede. Reformation, Gegenreformatiom, 30-jähriger Krieg und religiös bedingte Vertreibungen seien hier nur als Schlagworte erwähnt. Die sogenannten "Landler" mussten noch unter Maria Theresia ihre oberösterreichische Heimat wegen ihres Glaubens verlassen. Auch die Gewährung anderer Grund - und Freiheitsrechte wie Vereins- und Versammlungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit - man denke nur an die Zeit Metternichs - lagen noch in weiter Ferne.
Die Sternstunde der Grund- und Freiheitsrechte schlug in Österreich am 21. 12. 1867 mit der Erlassung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.
Es gab dem einzelnen Bürger persönliche Autonomie und bot ihm weitreichenden Schutz vor staatlicher Willkür.
Diese Regelungen fanden auch Eingang in die Verfassung der Ersten Republik. Sie wurden zur Gänze übernommen.
Auch nach dem Wiedererstehen Österreichs nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Verfassung aus 1920 in der Fassung von 1929 - und somit auch das Staatsgrundgesetz aus 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger - wieder in Kraft gesetzt.
Während der zehnjährigen Besetzung Österreichs durch die Truppen der vier Alliierten war die österreichische Bundesregierung nur in sehr beschränktem Maße handlungsfähig. So kam auch das Verbotsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung nur unter dem massiven Druck der Besatzungs-mächte und gegen schwerste rechtliche Bedenken von Exponenten aller Parteien zustande. Vor allem der § 3 g, der im Gegensatz zu den anderen Punkten, die alle konkrete NS - Tatbestände, wie Neugründung von NS - Organisationen, definieren, eine Art Generalklausel darstellt - von juristischen Laien "Gummiparagraph" genannt - lädt förmlich zu missbräuchlicher Verwendung ein: Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger zu bestrafen ist, mit schwerem Kerker von 5 bis zu 10 Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft. Auch kann auf Vermögensverfall erkannt werden. 1962 stellte der Innsbrucker Strafrechtslehrer Prof. Rittler dazu fest, dass es sich um ein Tatbild von uferloser Weite handle: "Alle rechtsstaatlichen Garantien fehlen." (Lehrbuch des österreichischen Strafrechtes, S. 355). Tatsächlich hat der Gesetzgeber auch nach Abschluss des österreichischen Staatsvertrages im Jahre 1955 nicht daran gedacht, das Verbotsgesetz aufzuheben. Zum einen brachte uns der Staatsvertrag doch nur eine begrenzte Freiheit, zu viele Souveränitätsbeschränkungen engten den Handlungsspielraum ein. Zum anderen wollte Österreich als "erstes Opfer Hitlerdeutschlands" in der internationalen Staatengemeinschaft nicht unangenehm auffallen. Und schließlich konnte dieses Gesetz ganz gut gegen politische Gegner verwendet werden.
Der Tatbestand des § 3 g galt als erfüllt, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt waren: aktives Bekenntnis
a) zum Antisemitismus
b) zur Diktatur und
c) zum Anschluss
So sah es der Verfassungsgerichtshof, so sahen es im Wesentlichen die beiden Großparteien.
Trotzdem wurde auch Anklage erhoben, wenn obige Voraussetzungen nicht gegeben waren: Wer an den Gesslerhüten der Umerziehung rüttelte wurde genauso vor den Kadi geschleppt wie ein Betrunkener, der das Horst Wessel - Lied gesungen hatte, oder wie vor Jahren ein Bus - Chauffeur, der sich über eine schlechte Straße geärgert hatte und meinte: "Unterm Hitler wäre die Straße schon längst in Ordnung!" Kein Wunder, dass die meisten Verfahren nach $ 3 g des Verbotsgesetzes mit Freispruch endeten, da die Mindeststrafe von 5 Jahren die Geschworenen, die in Österreich für politische Delikte zuständig sind, vor einer Verurteilung abschreckte.
Um den Gesinnungsdruck aber weiter aufrechterhalten zu können, bemühten sich vor allem die Sozialisten, einen weiteren Straftatbestand einzuführen. Da aber im § 3 g sowieso jede wie immer geartete - siehe oben - nationalsozialistische Tätigkeit unter Strafe gestellt war, verfielen sie auf eine typisch österreichische Lösung: Sie schufen einfach einen neuen Verwaltungstatbestand.
So beschloss das Parlament zur Zeit der kleinen Koalition mit dem willfährigen freiheitlichen Justizminister Harald Ofner eine Ergänzung zum Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, wodurch den Verwaltungsbehörden das Recht zuerkannt wurde, nationalsozialistische Betätigung, die nicht unter das Verbotsgesetz fällt, mit einer Verwaltungsstrafe zu ahnden. Juristen schüttelten die Köpfe. In Österreich ist sowieso das Prinzip der Gewaltentrennung, eines der Grundprinzipien jeder Demokratie, u. a. dadurch durchbrochen, dass Verwaltung und Gerichtsbarkeit nicht voll getrennt sind. So gibt es in Österreich ein Strafrecht der Verwaltungsbehörden. Und genau dazu nahm die damalige rot - blaue Regierung Zuflucht. Ofner und Genossen haben sich nicht einmal bemüht, einen neuen Tatbestand zu erfinden. Da am § 3 g aber nicht gerüttelt werden sollte, musste er auch weiterhin für NS - Aktivitäten zur Anwendung kommen. Das konnte aber von vorneherein nur heißen, dass nach dem neuen Verwaltungsstraftatbestand nicht NS - Betätigung zur Bestrafung gelangen würde, sondern sonstiges unliebsames Verhalten. Tatsächlich gab es bisher einige Strafbescheide, wo von subalternen Beamten das Bekenntnis zum Deutschtum mit einigen Hundert Schillingen bestraft wurde.
Nachdem zumindest einer dieser Strafbescheide vom Verfassungsgericht aufgehoben wurde, ist es um diese neue Bestimmung etwas ruhiger geworden.
Die Ablösung des glücklosen Fred Sinowatz durch Franz Vranitzky als Bundeskanzler führte zu einer in der Zweiten Republik bisher unbekannten innenpolitischen Radikalisierung. Die versuchte Ausgrenzung Jörg Haiders und seiner FPÖ, die Verteufelung des politischen Gegners, die Stigmatisierung all jener, die im politischen Spektrum rechts von der ÖVP angesiedelt sind, als Neonazi oder Faschisten, zumindest aber als Rechtsradikale oder Rechtsextremisten, gehen in erster Linie auf das Konto des roten Vranz. Vor etwa zwei Jahren zitierte der Kurier den Kanzler, man müsse den Nationalen die ökonomischen Grundlagen entziehen. In den ersten Jänner - Tagen wurde wieder einmal das berühmte braune Krokodil aufgeblasen. Wir erinnern uns: Die Verhaftung eines gewissen Gottfried Küssel und einiger Mitglieder einer angeblichen Wehrsportgruppe - alle der Staatspolizei schon seit Jahren bekannt - wurde mit medialer Unterstützung derart hochgespielt, daß der Eindruck entstehen musste, Österreich stehe unmittelbar vor einer nationalsozialistischen Machtergreifung. Die Sozialisten hofften damit gleich drei Fliegen auf einen Schlag zu treffen:
a) die Zustimmung der ÖVP für eine Änderung des Verbotsgesetzes zu erhalten,
b) den zunehmenden Widerstand der einheimischen Bevölkerung gegen die Unterwanderung zu brechen, d.h. Brandmarkung all jener, die sich für die Erhaltung ihres Volkes einsetzen als Ausländerfeinde und die Gleichsetzung: Ausländerfeind = Neonazi
c) Schwächung der erfolgreichen FPÖ unter Jörg Haider.
Punkt b) und c) sind nicht gelungen: Der Widerstand der einheimischen Bevölkerung gegen die Überfremdung wächst weiter und Jörg Haider konnte dadurch auch nicht geschwächt werden.
Bei der Änderung des Verbotsgesetzes konnte die SPÖ hingegen voll punkten. Nicht nur die bislang zögernde ÖVP, sondern auch die FPÖ war bereit, einer Änderung des Verbotsgesetzes zuzustimmen. "Wir werden aus Staatsraison dafür stimmen" hatte der freiheitliche Parteichef angekündigt. Zwei wesentliche Punkte wurden geändert:
* die Mindeststrafen wurden herabgesetzt und damit die Wahrscheinlichkeit von Verurteilungen wesentlich vergrößert
* es wurde dem neuen § 3 g folgender § 3 h angefügt:
Nach § 3 h wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht."
Nach dieser neu geschaffenen Bestimmung ist es nicht mehr nötig, dass der Angeklagte mit seinen beschönigenden Behauptungen den National-sozialismus rechtfertigen, verharmlosen, oder gutheißen will, sondern einfach die Tatsache, dass er es tut. Das heißt, dass, selbst wenn ein eingeschworener Gegner des NS - Regimes zu der Überzeugung gelangte, diese oder jene gängige Behauptung wäre falsch oder übertrieben, er sich vor dem Richter wieder finden würde. Wie sehr das in Wirklichkeit eine Verhöhnung jeder seriösen Wissenschaft darstellt, sei an zwei Beispielen dargestellt:
Einer der Anklagepunkt im Prozess gegen Gerd Honsik war seine Behauptung, die Morde von Katyn gingen nicht auf das Konto der Deutschen, sondern der Russen. Hätte nicht Gorbatschow noch am Ende seiner Amtszeit offiziell die russische Schuld einbekannt, wäre Honsik vermutlich auch in diesem Punkt schuldig gesprochen worden. Dabei wusste schon seit Jahren jeder politisch halbwegs Interessierte, dass die Deutsche Wehrmacht diese Untat nicht verübt hatte. Auch die Professoren Weinzierl, Pelinka und Jagschitz müssten es gewusst haben. Sie haben aber geschwiegen.
Fall zwei: Bis vor kurzem war am Eingang des Konzentrationslagers Auschwitz eine Tafel angebracht, wonach 4 Millionen Menschen in diesem Lager ermordet worden seien. Nunmehr wurde von polnischer Seite die Tafel abmontiert, da, wie es offiziell hieß, eine, höchstens jedoch 1,5 Millionen Menschen den Tod gefunden hätten.
Hätte ein Österreicher gewagt, diese Behauptung aufzustellen, bevor die Polen dies taten, wäre er nach dem neuen Verbotsgesetz zu verurteilen gewesen.
Die Folgen zeigen sich bereits: Verurteilungen von Personen, die eine dem offiziellen Geschichtsbild widersprechende Meinung vertreten, wobei die Gerichte Anträge der Verteidiger einfach ablehnen; in Salzburg mit der Begründung, es handle sich dabei um "verbotsgesetzwidrige großdeutsche Propaganda".
Der Präsident der österreichischen Ingenieurskammer, Dipl. Ing. Walter Lüftl zog nach Inkrafttretens des neuen Verbotsgesetzes einen nicht verbotsgesetzkonformen Zwischenbericht eines Gutachtens zurück. Was ihm aber nichts nützte. Er wurde zum Rücktritt gezwungen und Anzeige gegen ihn erstattet. Und selbst Nimmerrichter, alias Staberl, der wohl bekannteste Kolumnist der „Kronen Zeitung“, Österreichs größter und einflussreichster Tageszeitung, geriet unter schwersten Beschuss, als er sich zu bestimmten Vorgängen in deutschen Konzentrationslagern eine differenzierte Meinung zu äußern erlaubte.
Mit der Änderung des Verbotsgesetzes ist jedenfalls jede weitere Diskussion ausgeschlossen. Künftig werden neue Erkenntnisse weder publiziert noch darüber in größerem Rahmen diskutiert werden dürfen. Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes:
„Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“ ist damit im Bereich der Geschichtswissenschaft weitgehend außer Kraft gesetzt worden. Der Nationalrat hat beschlossen, was gewesen zu sein hat. Damit sind wir wieder - zumindest in einem Teilbereich - in die vorcolumbianische, vorkopernikanische und vorgalileianische Zeit zurückgekehrt:
Die Erde ist wieder eine Scheibe und Jerusalem der Mittelpunkt.
Und Jörg Haider und seine liberale FPÖ haben aus Gründen der Staatsraison zugestimmt. Obwohl kein Scheiterhaufen drohte.

Kommentar (verfasst 2008): Anlässlich der EU-Sanktionen gegen unser Land im Jahre 2000 meinte der neugebackene Kanzler Schüssel, gekränkt ob der großen Ungerechtigkeit, die seiner Regierung widerfuhr, wir hätten doch in Österreich das strengste Verbotsgesetz aller EU-Staaten, was nichts anderes heißt als die geringste Meinungsfreiheit…
Das Verbotsgesetz, vor allem dessen § g wird aber auch immer wieder dazu missbraucht, das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu kriminalisieren. So wird das Bekenntnis zum Deutschtum – tausend Jahre lang eine Selbstverständlichkeit in unseren Breitegraden - von geschichtslosen und/oder karrieregeilen Staatsanwälten und Richtern als Indiz für Neonazismus beurteilt. Und sollte gar einer die Kühnheit besitzen, den Anschluss Österreichs an Deutschland fordern, so ist ihm eine Verurteilung gewiss. Der Staatsvertrag aus dem Jahre 1955 beinhaltet eine Reihe von Souveränitätsbeschränkungen, die nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion beibehalten worden waren. Damit blieb Österreich – im Gegensatz zu Finnland, das alle Einschränkungen seiner Souveränität sofort für obsolet erklärt hatte - ein Staat minderen Rechtes, der seinen eigenen Staatsbürgern das Selbstbestimmungsrecht verweigert.
Tatsächlich denkt heute kein Mensch in Österreich daran, sich an dieses Deutschland anzuschließen. Erstens gibt es durch die EU weder wirtschaftliche Grenzen noch handelspolitischen Hemmnisse zwischen unseren beiden Staaten und zweitens – und vor allem – verfügt Deutschland als nach wie vor besetzter Staat, dessen Bevölkerung sich weitgehend von der eigenen Geschichte verabschiedet hat und dessen Regierung sich in der Rolle eines Befehlsempfängers Washingtons gefällt, über keine wie immer geartete Strahlkraft mehr.
Für Österreich, einen sich souverän gebärdenden Staat, ist es jedenfalls unwürdig, diese schwere Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit widerspruchslos zu akzeptieren
Noch bedenklicher aber ist die Praxis der österreichischen Justiz, Anschlussforderungen mit gerichtlicher Strafe zu beantworten. Auch wenn, wie schon erwähnt, kaum ein Mensch den Anschluss an dieses Deutschland will, so dürfte es trotzdem nicht verboten sein, ihn zu fordern; schon aus Respekt vor dem vielbeschworenen Selbstbestimmungsrecht der Völker!